Regelmäßige Prüfung nach §82b Gewerbeordnung

Immer wieder werden wir gefragt, weshalb eine regelmäßige Prüfung nach §82b Gewerbeordnung (GewO 1994) durchgeführt werden sollte, und das alle fünf bzw. sechs Jahre wiederholt werden muss.
Bei dieser Prüfung nach §82b GewO wird geprüft, ob

  • die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheiden und
  • den für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht,
  • alle Vorgaben erfüllt sind, z.B. seit 1.1.2015 sind auch die Bestimmungen gemäß §356b GewO (z.B. mitanzuwendende Bereiche des Wasserrechts wie z.B. Anlagen zur Ableitung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern)
  • die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt. 

Nicht nur, dass die regelmäßige Prüfung laut GewO eine gesetzliche Vorgabe in Österreich ist - es gilt dabei festzustellen, dass noch konform und vorgabengerecht gearbeitet wird. Diese Prüfung hat schon in mehreren Fällen unsere Kunden vor hohen Strafen, Schadensersatz und der Behebung von möglichen Umweltschäden bewahren können:

  • Auch ist im Falle eines etwaiigen Problems die Geschäftsführung bei strafrechtlichen Angelegenheiten ohne einer Prüfung nach §82b GewO unter Umständen grob Fahrlässig vorgegangen. Vorstrafe und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Dies geht bei weitem über die Verwaltungsstrafe bei Nichterfüllung der vorgeschriebenen Prüfung hinaus.
  • Versicherungen, die bei Schäden greifen sollten, haben meist in den Geschäftsbedingungen eine Ausschlußklausel, wenn vorgeschriebene Prüfungen nicht durchgeführt wurden. 

In den letzten Jahren konnten wir so schon diverse Probleme aufzeigen, bevor ein wirklicher Schaden entstanden ist. Die größten möglichen Mängel der letzten Jahre waren nicht korrekt stillgelegte Tankstellen, Ölbehältern und -leitungen sowie Brunnenanlagen, obwohl diese Arbeiten ausschließlich von Fachfirmen ausgeführt wurden.

Aus den Medien sind einige Fälle bekannt, von horrenden Kosten zur Wiederherstellung der natürlichen Umgebung, wobei die Versicherung wegen fehlender Prüfung ausgesteigen ist, sowie von diverse Vorstrafen für Geschäftsführer.

Gerne werden wir ein Angebot betreffend wiederkehrende Prüfung nach §82b GewO speziell nach Ihren Bedürfnissen und Vorarbeiten erarbeiten. Auch können Synergieeffekte zu anderen Betreuungen durch unser Büro genutzt werden, falls vorhanden.
Sollten nicht alle Bescheide aufliegen, können wir diese mit Ihrer Unterstützung auch besorgen und prüfen.
Als Ergebnis unserer Prüfung erhalten Sie eine Prüfbescheinigung über die Einhaltung aller Vorgaben, die laut Gesetz fünf bzw. sechs Jahre gilt.

Der Aufwand für eine Prüfung nach §82b GewO ist je nach Anzahl der Bescheide und Bescheidauflagen, je nach Vorarbeit (Vorhandensein aller Bescheide sowie Bestätigungen zu den einzelnen Bescheidauflagen, alle Verhandlungsschriften, Listen an Prüfgegenständen usw.) und Betrieb unterschiedlich.
Bei einem jungen Betrieb (KMU) mit einem Betriebssitz und vollständig vorbereiteten Dokumenten ist mit ca. einem Arbeitstag insgesamt für Vorbesprechung, Sichtung und Aufarbeitung der Dokumente, Begehung und Kontrolle im Betrieb, schriftliche Zusammenfassung der Ergbnisse und Ausfertigung der Bescheinigung zu rechnen.
Entsprechend mehr Zeit ist zu kalkulieren, wenn Unterlagen erst ausgehoben werden müssen, die Bearbeitungen zu den einzelnen Auflagepunkten erst eingeholt werden müssen, usw.

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