Prüfungen von Arbeitsmittel, Pruefpflichten

Es gibt eine Reihe an Prüfpflichten, als Sicherheitstechnisches Zentrum beraten wir dazu gerne.

Einerseits können wir im Zuge der Sicherheitstechnischen Begehung einige Prüfungen auch direkt durchführen. Dazu können mit den angebotenen Leistungen noch Synergieeffekte, insbesondere Datenaufbereitung, Anreise und Umgebungskenntnis zu weiteren Prüfangeboten, Beratungen und Sachverständigentätigkeiten von uns genutzt werden. Auch bieten wir Pakete an, in dem wir alle Bereiche der Arbeitssicherheit und Maschinensicherheit an einem Termin, einer Ansprechperson abschließen.

Bitte beachten Sie, dass wir als Ziviltechniker laut Ziviltechnikergesetz (ZTG) erweiterte Pflichten und Rechte verfügen. Insbesondere gibt es gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, sowie erweiterte Rechte bis zur Beurkundung mittels Rundsiegel.
Auch sind wir gesetzlich zu Unabhängigkeit von Herstellern verpflichtet.

 

Durch diese Unabhängigkeit ist für Sie als unser Kunde gewährleistet, dass wir durch unsere Prüfung keinen Interessenkonflikt haben z.B. aus Service, Reparatur oder Modernisierung der selbst aufgezeigten Mängel.

 

Neben der Beratung und Empfehlung von Prüfungen und Prüfstellen, bieten wir optional auch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen nach Arbeitsmittelverordnung AM-VO §7 und §8 an:

1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane), 
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, 
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte, 
4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern, 
5. Fahrzeughebebühnen, 
6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände, 
7. kraftbetriebene Anpassrampen, (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010) 
9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, 
10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m², 
11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet, 
12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, 
13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe, 
14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht, 
15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, 
16. Arbeitskörbe, 
17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz, 
18. Befahr- und Rettungseinrichtungen, 
19. mechanische Leitern, 
20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge, 
21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung, 
22. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme, 
23. Bolzensetzgeräte, 
24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, 25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), 
26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte), 
27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden, 
28. Verteilermaste.

 

Interessante Links:

 - Liste der Prüfpflichten von der AUVA (verschiedenste Prüfpflichten) (http://www.auva.at/cdscontent/load?contentid=10008.660826&version=1536827973)
 - Liste der Prüfpflichten der Arbeitsmittelverordnung vom Arbeitsinspektorat (https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Maschinen-_Werkzeuge/Pruefungen/Pruefung_von_Arbeitsmitteln.html)
 - Arbeitsmittelverordnung AM-VO (Prüfungen sind insbesondere §§6-11)
 - Hubanlagenverordnung 2009 HBV09