Zivilingenieur, Ziviltechniker und Ingenieurskonsulenten

Leistungen der Ziviltechniker, Zivilingenieure bzw. Ingenieurkonsulenten finden sich in allen Bereichen des Lebens und der Wirtschaft wieder. Ziviltechniker treten am gesamten, von ihrer Befugnis abgedeckten Fachgebiet auf. Von komplexen Bauten und Maschinen bis zu alltäglichen Lösungen.

Ziviltechniker gibt es seit dem 19. Jahrhundert, mit der Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten betreffend die Ziviltechniker wurde 1913 die Bezeichnung "Ziviltechniker" auch in Österreich-Ungarn zur Reform bzw. Entlastung der Staatsverwaltung eingeführt. Heute regelt das Ziviltechnikergesetz (ZTG) unsere Rechte und Pflichten.

Wir Zivilingenieure sind mit öffentlichem Glauben laut Zivilprozessordnung (ZPO §292) versehene natürliche und juristische Personen. Wir Ziviltechniker haben eine Verschwiegenheitspflicht und dürfen nur Tätigkeiten, die mit der Würde des Standes und der Vertrauenswürdigkeit vereinbar sind, ausführen.

Als neutrale, staatlich befugte und beeidete Experten gewährleisten sie Sicherheit und kompetente Betreuung in unserem Fachgebieten - Maschinenbau.

Zivilingenieure und Ingenieurskonsulenten sind laut ZTG §4 zur Erbringung von

  • planenden,
  • prüfenden, 
  • überwachenden,
  • beratenden,
  • koordinierenden,
  • mediativen und
  • treuhänderischen Leistungen,
  • insbesondere zur Vornahme von Messungen,
  • zur Erstellung von Gutachten,
  • zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, 
  • zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten,
  • ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen,

berechtigt.