Wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen § 82 b GewO (Gewerbeordnung)

Erstellen der Prüfbescheinigung gemäß Gewerbeordnung (GeWO §82b).

Erklärung zur regelmäßige Prüfun gemäß §82b GewO durch die PM+S Ziviltechniker GmbH.


Folgende Punkte sind bei der Überprüfung zu beachten:

  • Bescheidauflagen aller Gewerbebescheide
  • Maschinenliste (genehmigte Anlagen):
    • Aufstellung aller Maschinen im Betrieb mit folgenden Daten:
      • Bezeichnung, Type
      • Baujahr
      • Elektr. Anschluss
    • Eventuell auch Erfassung in einem Aufstellungsplan
  • Abnahme- und Wiederkehrende Prüfung: (Atteste, Prüfbücher)
    • Vorlage aller Prüfbücher und Atteste
    • Kontrolle auf Aktualität

​Beauftragte im Betrieb:

  • Abfallbeauftragter (mehr als 100 Arbeitnehmer, ab 01.10.95)
  • Giftbeauftragter (Gifte die hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden)
  • Strahlenschutzbeauftragter (Anlagen mit radioaktiven Stoffen)
  • Sicherheitsvertraunensperson (SVP)(Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmer)
  • Sicherheitsfachkraft (SFK)
  • Arbeitsmediziner
  • Arbeitsschutzausschuss
  • Brandschutzbeauftragter
  • Gefahrengutbeauftragter

Nicht genehmigte Anlagen:

  • Überprüfung, ob die Anlagen genehmigungspflichtig sind.